Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Stand: 01.01.2025
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 42 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.04.2023 – 8 D 368/21.AKErfolglose Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- VG Gelsenkirchen, 29.02.2016 – 5 L 375/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.11.2025 – 13 B 330/25Zitiert von 7
- VG Aachen, 30.06.2020 – 10 K 56/19
- VG Gelsenkirchen, 02.02.2012 – 5 K 4060/08Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 02.02.2012 – 5 K 4367/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.09.2026 – 7 A 2589/24Bauordnungsrecht: Auslegen von Kunstrasen als keine Begrünung einer nicht überbauten Grundstücksfläche Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 06.07.2026 – 16 B 362/26Erfolglose Beschwerde gegen die Feststellung der fehlenden Inlandsberechtigung einer ausländischen Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Minden, 09.04.2026 – 11 K 313/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 VwVfG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.