Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Stand: 26.08.2026
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 42 VwVfG NRW →
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- BVerwG, 12.08.2009 – 9 A 64.07Zitiert von 249
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